Bundesweite "Corona-Notbremse"

Mit Beschluss des Bundestag voraussichtlich am 23.04.2021 tritt die bundesweite "Corona-Notbremse" in Kraft.

Nach dem geplanten Gesetz treten automatisch Einschränkungen in Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 steigt.

Dann greifen unter anderem Ausgangssperren von 21 Uhr bis 5 Uhr. Und auch die Anzahl der Personen bei privaten Zusammenkünften wird deutlich reguliert. Außerdem sieht die geplante Gesetzesänderung unter anderem vor, dass bei einer höheren Inzidenz die meisten Läden und die Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie nicht öffnen würden.

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, "die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe". Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Betriebe werden verpflichtet, da wo möglich, Home Office-Plätze zu ermöglichen und den Beschäftigten Testangebote in Präsenz anzubieten.

Näheres zu den Plänen der Bundesregierung ist der Übersicht zu entnehmen.

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